1. Anwendungsbereich und vertragliche Grundlagen
1.1 Diese Produkt- und Leistungsbedingungen gelten für Produkte und Leistungen, welche die consenso GmbH («consenso») gegenüber Geschäftskunden erbringt. Dies umfasst insbesondere Produkte und Leistungen, die unter den Marken CONSENSO und CONSENSO TECH sowie über die Webseiten consenso-solutions.ch und consenso.tech angeboten werden.
1.2 Diese Produkt- und Leistungsbedingungen ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von consenso («AGB»). Die jeweils anwendbare Offerte, der Verkaufsauftrag, das Statement of Work («SOW»), das Master Service Agreement («MSA»), das Service Level Agreement («SLA»), diese Produkt- und Leistungsbedingungen und die AGB bilden gemeinsam die vertraglichen Grundlagen für den jeweiligen Auftrag.
1.3 Im Falle eines Widerspruchs gilt folgende Rangfolge:
(a) das anwendbare unterzeichnete SOW oder der anwendbare unterzeichnete Verkaufsauftrag;
(b) das anwendbare unterzeichnete MSA;
(c) das anwendbare SLA, ausschliesslich hinsichtlich der darin ausdrücklich geregelten Service Levels;
(d) diese Produkt- und Leistungsbedingungen; und
(e) die AGB.
1.4 Ein höherrangiges Dokument geht einem nachrangigen Dokument nur hinsichtlich derjenigen Sachverhalte vor, die im höherrangigen Dokument ausdrücklich geregelt werden.
2. Leistungskategorien
2.1 ERP- und Odoo-Beratung
ERP- und Odoo-Beratungsleistungen können insbesondere ERP-Readiness-Assessments, Zielbetriebsmodelle, Business Cases, Roadmaps, Prozess- und Organisationsgestaltung, Lösungsarchitektur, Governance, Change Management sowie funktionale Beratung in den Bereichen Finanzen, Controlling, Verkauf, CRM, Einkauf, Logistik, Lager, Produktion, Projekte, Personalwesen, E-Commerce und weiteren Geschäftsbereichen umfassen.
2.2 Odoo-Implementierungs- und Rollout-Leistungen
Odoo-Implementierungs- und Rollout-Leistungen können insbesondere Anforderungsanalysen, Fit-Gap-Analysen, Konfiguration, individuelle Entwicklungen, Tests, Datenmigration, Schulungen, Go-live-Vorbereitung, Bereitstellung, Hypercare sowie internationale, mandantenübergreifende oder länderübergreifende Rollouts für Odoo Community und Odoo Enterprise umfassen.
Der verbindliche Umfang, die Arbeitsergebnisse, Annahmen, Ausschlüsse, Verantwortlichkeiten, Abnahmekriterien, Termine und kommerziellen Bedingungen werden in der anwendbaren Offerte, im Verkaufsauftrag oder im SOW festgelegt.
2.3 Systemintegration und Schnittstellenentwicklung
Systemintegrationsleistungen können insbesondere die Analyse, Architektur, Konzeption, Entwicklung, Implementierung, Prüfung, Bereitstellung, Überwachung und Wartung von Schnittstellen, APIs, Konnektoren, Event Streams und Datenflüssen zwischen ERP-Systemen, CRM-Plattformen, Webshops, Finanzsystemen, Logistikdienstleistern, Geschäftsanwendungen, Datenplattformen und anderen Drittsystemen umfassen.
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist consenso nicht für die Verfügbarkeit, Funktionalität, Lizenzierung, Änderung, Sicherheit oder Leistungsfähigkeit von Drittsystemen oder Drittdienstleistungen verantwortlich.
2.4 Business Intelligence, Data Analytics und Reporting
Business-Intelligence- und Data-Analytics-Leistungen können insbesondere Reporting-Strategien, KPI-Definitionen, Dashboard-Entwicklung, semantische Modellierung, Datenvisualisierung, Management Reporting, Self-Service BI, Datenqualitätsanalysen sowie die Implementierung oder Weiterentwicklung von Reporting-Lösungen umfassen.
2.5 Datenplattformen, Data Warehouses und Data Engineering
Leistungen im Bereich Datenplattformen und Data Engineering können insbesondere die Konzeption, Entwicklung, Implementierung und den Betrieb von Data Warehouses, Lakehouses, Data Lakes, ETL- oder ELT-Prozessen, Datenpipelines, Transformationslogiken, Datenmodellen, Datenübernahmen, Orchestrierungen sowie der dazugehörigen Cloud- oder On-Premises-Infrastruktur umfassen.
2.6 Master Data Management
Master-Data-Management-Leistungen können insbesondere Data Governance, Stammdatenmodelle, Datenverantwortlichkeiten, Datenqualitätsregeln, Validierung, Dublettenbereinigung, Datenanreicherung, Workflow-Gestaltung sowie die Implementierung zentraler Stammdatenlösungen umfassen.
2.7 Software- und Applikationsentwicklung
Software- und Applikationsentwicklungsleistungen können insbesondere die Analyse, Konzeption, Entwicklung, Prüfung, Bereitstellung und Wartung von Webapplikationen, Backend-Services, APIs, mobilen Applikationen, Datenapplikationen, internen Werkzeugen, Erweiterungen und anderer Individualsoftware umfassen.
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, kann die Softwareentwicklung iterativ erfolgen und aufgrund von Rückmeldungen, Prototypen, Pilotlösungen, Minimum Viable Products und nachfolgenden Entwicklungsphasen weiterentwickelt und konkretisiert werden.
2.8 Cloud-, Hosting- und Infrastrukturleistungen
Cloud-, Hosting- und Infrastrukturleistungen können insbesondere Architektur, Einrichtung, Migration, Bereitstellung, Administration, Leistungsoptimierung, Datensicherung, Wiederherstellung, Sicherheitskonfiguration und Betrieb von Cloud-, Managed-Hosting- und On-Premises-Umgebungen umfassen.
Bestimmte Verfügbarkeitszusagen, Wiederherstellungsziele, Reaktionszeiten, Wartungsfenster und Servicegutschriften gelten nur, wenn diese ausdrücklich in einem SLA oder einem anderen unterzeichneten Vertragsdokument vereinbart wurden.
2.9 Support, DevOps, Monitoring und Betrieb
Support- und Betriebsleistungen können insbesondere Incident-Analyse, Fehlerbehebung, Wartung, Überwachung, Deployment-Automatisierung, Release Management, Versions-Upgrades, Sicherheitsaktualisierungen, Leistungsoptimierung, Health Checks und kontinuierliche Weiterentwicklung umfassen.
Service Levels, Supportzeiten, Reaktionszeiten, Lösungsziele, Verfügbarkeitszusagen, Wartungsfenster und Eskalationsverfahren gelten nur, wenn diese ausdrücklich in einem SLA, einer Offerte, einem Verkaufsauftrag oder einem SOW vereinbart wurden.
2.10 Prozess- und KI-Automatisierung
Automatisierungsleistungen können insbesondere Workflow-Automatisierung, Dokumentenverarbeitung, systemgesteuerte Prozesse, intelligente Datenextraktion, KI-unterstützte Arbeitsabläufe sowie die Integration künstlicher Intelligenz in betriebliche Prozesse und Applikationen umfassen.
Sofern in der anwendbaren Offerte, im Verkaufsauftrag oder im SOW keine ausdrückliche Gewährleistung vorgesehen ist, können mittels künstlicher Intelligenz erzeugte oder unterstützte Ergebnisse eine menschliche Prüfung erfordern. consenso gewährleistet nicht, dass solche Ergebnisse vollständig, korrekt oder für rechtlich, finanziell, medizinisch oder anderweitig kritische Entscheidungen geeignet sind.
2.11 Technische Beratung und Projektteam-Unterstützung
Technische Beratungs- und Staffing-Leistungen können insbesondere Architekturberatung, Technologiebewertungen, Plattformauswahl, technische Roadmaps, Projektunterstützung und die vorübergehende Bereitstellung von Beratern, Ingenieuren, Entwicklern, Architekten, Datenspezialisten, Projektleitern und weiteren Fachpersonen umfassen.
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, arbeiten die im Rahmen eines Staffing- oder Kapazitätsmodells bereitgestellten Personen innerhalb der Projektorganisation und unter der Projektleitung des Kunden, bleiben jedoch Mitarbeitende oder Unterauftragnehmer von consenso.
3. Zusammenarbeitsmodelle
3.1 Festpreisaufträge
Bei einem Festpreisauftrag werden der vereinbarte Umfang, die Arbeitsergebnisse, Annahmen, Ausschlüsse, Verantwortlichkeiten, Abnahmekriterien, der Zahlungsplan und die Vergütung in der anwendbaren Offerte, im Verkaufsauftrag oder im SOW festgelegt.
Ein Preis gilt nur dann als verbindlicher Festpreis, wenn er ausdrücklich als solcher bezeichnet wird.
3.2 Leistungen nach Zeit- und Materialaufwand
Leistungen nach Zeit- und Materialaufwand werden auf Grundlage des tatsächlich angefallenen Aufwands und der jeweils anwendbaren Stunden- oder Tagessätze in Rechnung gestellt.
Budgets, Schätzungen, Kapazitätsprognosen und voraussichtliche Gesamtbeträge stellen keine Festpreise, Kostenobergrenzen, Mindestabnahmeverpflichtungen oder garantierten Auftragswerte dar, sofern in der anwendbaren Offerte, im Verkaufsauftrag oder im SOW nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt wurde.
Monatliche oder anderweitige Kapazitätsverpflichtungen gelten nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
3.3 Hybride Aufträge
Ein hybrider Auftrag kann eine Festpreisphase, einen Pilot, einen Prototyp oder ein Minimum Viable Product mit nachfolgenden Leistungen nach Zeit- und Materialaufwand kombinieren.
Das für die jeweilige Phase anwendbare Zusammenarbeits- und Vergütungsmodell wird in der anwendbaren Offerte, im Verkaufsauftrag oder im SOW festgelegt.
4. Verantwortlichkeiten des Kunden
4.1 Damit consenso die Produkte und Leistungen erbringen kann, ist der Kunde verpflichtet:
(a) rechtzeitig Zugang zu den für den Auftrag erforderlichen Systemen, Informationen, Daten, Umgebungen, Räumlichkeiten und Personen zu gewähren;
(b) eine angemessen qualifizierte zentrale Ansprechperson zu bestimmen, die zur Koordination des Auftrags sowie zur Einholung oder zum Treffen von Projektentscheidungen befugt ist;
(c) Entscheidungen, Weisungen, Genehmigungen, Rückmeldungen und weitere erforderliche Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorzunehmen;
(d) die Richtigkeit, Vollständigkeit, Qualität und Rechtmässigkeit der consenso zur Verfügung gestellten Informationen, Daten und Materialien sicherzustellen;
(e) Arbeitsergebnisse zu prüfen und consenso innerhalb der vereinbarten Prüf- oder Abnahmefrist hinreichend detailliert über allfällige erhebliche Mängel zu informieren; und
(f) sämtliche Rechnungen gemäss dem anwendbaren Zahlungsplan zu bezahlen.
4.2 Weist der Kunde ein Arbeitsergebnis nicht innerhalb der anwendbaren Prüf- oder Abnahmefrist unter hinreichend detaillierter Bezeichnung erheblicher Mängel zurück, gilt das Arbeitsergebnis gemäss den AGB als abgenommen.
4.3 Vom Kunden verursachte Verzögerungen, fehlende Mitwirkung, Verschiebungen, Aufgabe des Projekts, Nichterreichbarkeit oder ausbleibende Reaktionen haben die in den AGB, insbesondere in deren Ziff. 5.6 und 17.5, festgelegten Folgen.
5. Immaterialgüterrechte
5.1 Sämtliche Immaterialgüterrechte an bereits bestehenden Materialien, Methoden, Know-how, Vorlagen, Werkzeugen, Bibliotheken, Frameworks, Konnektoren, Konzepten, generischen Entwicklungen und wiederverwendbaren Komponenten von consenso verbleiben bei consenso oder ihren Lizenzgebern.
5.2 Sofern die anwendbare Offerte, der Verkaufsauftrag oder das SOW nicht ausdrücklich eine Abtretung vorsieht, werden kundenspezifische Entwicklungen dem Kunden gemäss dem anwendbaren Vertrag und den AGB zur Nutzung überlassen.
5.3 Eine Abtretung von Immaterialgüterrechten gilt ausschliesslich für die konkret als abzutreten bezeichneten Arbeitsergebnisse und wird erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher auf diese Arbeitsergebnisse entfallenden Vergütungen wirksam.
5.4 consenso bleibt berechtigt, ihre allgemeinen Kenntnisse, Erfahrungen, Fähigkeiten, Konzepte, Methoden, Werkzeuge und wiederverwendbaren Komponenten zu nutzen und weiterzuentwickeln, sofern consenso ihre Geheimhaltungsverpflichtungen einhält und keine vertraulichen Informationen des Kunden offenlegt.
5.5 Drittprodukte, Open-Source-Software und Odoo-Komponenten unterliegen weiterhin den jeweils anwendbaren Lizenz-, Hersteller- und Nutzungsbedingungen.
6. Vertraulichkeit
6.1 Jede Partei schützt die vertraulichen Informationen der anderen Partei und verwendet diese ausschliesslich zur Erfüllung, Verwaltung oder Durchsetzung des anwendbaren Vertrages.
6.2 Vertrauliche Informationen dürfen nur gegenüber Mitarbeitenden, Beratern und Unterauftragnehmern offengelegt werden, die für den betreffenden Auftrag darauf angewiesen und angemessenen Geheimhaltungsverpflichtungen unterstellt sind, oder wenn die Offenlegung nach anwendbarem Recht oder aufgrund einer Anordnung einer zuständigen Behörde erforderlich ist.
6.3 Die detaillierten Geheimhaltungsverpflichtungen, zulässigen Offenlegungen und Ausnahmen richten sich nach den AGB.
6.4 Die Geheimhaltungsverpflichtungen gelten nach Ablauf oder Beendigung des betreffenden Auftrags in dem in den AGB festgelegten Umfang weiter.
7. Abnahme und Gewährleistung
7.1 Arbeitsergebnisse werden gemäss dem in der anwendbaren Offerte, im Verkaufsauftrag, im SOW oder in den AGB vorgesehenen Abnahmeverfahren und innerhalb der dort festgelegten Abnahmefrist geprüft und abgenommen.
7.2 Ein Arbeitsergebnis kann insbesondere auch als abgenommen gelten, wenn der Kunde:
(a) dieses schriftlich oder elektronisch genehmigt;
(b) dieses produktiv oder im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nutzt;
(c) consenso innerhalb der anwendbaren Abnahmefrist keine erheblichen Mängel mitteilt; oder
(d) dieses trotz Abweichungen abnimmt, welche dessen Funktionalität nicht wesentlich beeinträchtigen.
7.3 consenso erbringt die Leistungen professionell sowie mit angemessener Sorgfalt und Fachkenntnis.
7.4 Produktspezifische Gewährleistungen, Gewährleistungsfristen, Mängelrügepflichten und Rechtsbehelfe richten sich nach der anwendbaren Offerte, dem Verkaufsauftrag, dem SOW und den AGB.
7.5 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gewährleistet consenso nicht, dass Software vollständig fehlerfrei, ununterbrochen verfügbar oder mit zukünftigen Versionen oder Änderungen von Drittsystemen kompatibel ist.
8. Haftung
8.1 Sofern in einem unterzeichneten MSA, SOW, einer Offerte oder einem Verkaufsauftrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten die in den AGB festgelegten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen.
8.2 Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit eine Haftung nach zwingendem anwendbarem Recht nicht wirksam ausgeschlossen oder beschränkt werden kann. Dies umfasst insbesondere die Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sowie für Tod oder Personenschäden.
8.3 Haftungsbeschränkungen schränken die folgenden Verpflichtungen und Ansprüche nicht ein:
(a) Zahlungspflichten des Kunden;
(b) Freistellungs- und Schadloshaltungsverpflichtungen des Kunden;
(c) Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung oder missbräuchlichen Nutzung von Immaterialgüterrechten von consenso; oder
(d) Zahlungs- und Entschädigungsansprüche von consenso gemäss Ziff. 17.5 der AGB.
9. Verbindliche Aufträge und Kündigung
9.1 Die Unterzeichnung, elektronische Annahme oder eindeutige Bestätigung per E-Mail einer Offerte, eines Verkaufsauftrags oder eines SOW durch den Kunden stellt einen verbindlichen Auftrag für sämtliche darin aufgeführten Produkte und Leistungen dar.
9.2 Unter Vorbehalt von Rechten, die nach zwingendem Recht nicht wirksam ausgeschlossen werden können, hat der Kunde ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von consenso kein vertragliches Recht, einen angenommenen Auftrag zu stornieren, zu reduzieren, auszusetzen, zu verschieben oder aufzugeben.
9.3 Jede Partei kann einen Auftrag aufgrund einer wesentlichen Vertragsverletzung kündigen, wenn die betreffende Vertragsverletzung nicht innerhalb von dreissig (30) Kalendertagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung oder innerhalb einer im anwendbaren Vertrag oder in den AGB ausdrücklich vorgesehenen kürzeren Nachfrist behoben wird.
9.4 Bei Ablauf, Stornierung oder Kündigung:
(a) bleiben sämtliche Vergütungen für bereits erbrachte Produkte und Leistungen geschuldet;
(b) bleiben abgeschlossene oder als abgeschlossen geltende Meilensteine geschuldet;
(c) bleiben sämtliche verbindlich eingegangenen Drittkosten sowie angemessene Kosten der Aussetzung, Demobilisierung, Remobilisierung, Umplanung und Rechtsverfolgung bzw. des Inkassos geschuldet; und
(d) behält consenso sämtliche weiteren Zahlungs-, Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche gemäss dem anwendbaren Vertrag und Ziff. 17.5 der AGB.
9.5 Diese Produkt- und Leistungsbedingungen schränken keine Rechte oder Einschränkungen ein, die nach zwingendem schweizerischem Recht nicht wirksam ausgeschlossen oder geändert werden können.
10. Datenschutz
10.1 Jede Partei hält die auf sie anwendbaren Datenschutzgesetze ein.
10.2 Bearbeitet consenso Personendaten im Auftrag des Kunden, richtet sich diese Bearbeitung nach den Datenschutzbestimmungen der AGB und, soweit erforderlich, nach einer separaten Vereinbarung zur Auftragsdatenbearbeitung.
10.3 Der Kunde bleibt für die Rechtmässigkeit der Personendaten, der Bearbeitungszwecke, der Rechtsgrundlagen und der consenso erteilten Weisungen verantwortlich.
11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
11.1 Diese Produkt- und Leistungsbedingungen und der jeweilige Vertrag unterstehen ausschliesslich schweizerischem materiellem Recht, unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
11.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Produkt- und Leistungsbedingungen oder dem jeweiligen Vertrag sind die ordentlichen Gerichte in Basel, Schweiz.
12. Kontakt
Fragen zu diesen Produkt- und Leistungsbedingungen können an folgende Adresse gerichtet werden:
consenso GmbH
E-Mail: info@consenso-solutions.ch
Bitte beachten Sie ebenfalls die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Datenschutzerklärung und die Cookie-Richtlinie von consenso.
Stand: 4. August 2026